ERSCO-Curling

 

Satzung des ERSCO

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Satzung

des Eis- und Rollsport-Clubs Ottobrunn e.V. (ERSCO)

laut Änderungen und Neufassung eingetragen im Vereinsregister unter Aktenzeichen: VR 7895 am 31.10.2000

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

  1. Der im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragene Verein führt den Namen "Eis- und Rollsport-Club Ottobrunn e.V. (ERSC Ottobrunn)".
  2. Der ERSCO hat seinen Sitz in Ottobrunn und ist dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) angeschlossen.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben

 

  1. Der politisch und konfessionell ungebundene ERSCO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege des Amateursports, insbesondere des Eis- und Rollsports und hat sich zum Ziel gesetzt, die körperliche und sittliche Ertüchtigung vornehmlich der Jugend sowie die sportliche Betätigung Erwachsener zu fördern und zu pflegen.
  2. Der ERSCO stellt sich in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben;
    1. die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebs, unter anderem regelmäßige Abhaltung von Übungsstunden unter fachkundiger Anleitung;
    2. die besondere Förderung der Jugendlichen, die sich für die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften qualifizieren wollen oder schon qualifiziert haben;
    3. die Abhaltung von Clubwettbewerben, die Beteiligung an Vergleichskämpfen sowie die Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung des Sports;
    4. Die Einordnung in die Organisation des deutschen Sports und die Beachtung von Sitte und Brauch im Sport; dies gilt auch für die Mitglieder des ERSCO.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie werden durch Mitgliedesbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuwendungen (Spenden und Zuschüsse) und Überschüsse aus den Wettbewerben und Veranstaltungen aufgebracht, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Einkünfte und Vermögen des ERSCO dürfen nur für die dem Verein durch seine satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit entstehenden Aufgaben verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den gemeinnützigen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. die Clubarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich geleistet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen. zurück.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder (ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder) ist unbegrenzt. Die Mitglieder sind nach Maßgabe des § 4 beitragspflichtig. Am aktiven Sportbetrieb dürfen nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder teilnehmen. Alle Mitglieder brauchen bei Sportveranstaltungen des ERSCO gegen Vorzeigen des gültigen Mitgliederausweises nur den halben Eintrittspreis zu bezahlen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bei ihrer Aufnahme schriftlich bereiterklärt, die Erreichung des Zweckes des ERSCO zu fördern.
  3. Fördernde Mitglieder können insbesondere Eltern, Freunde und Gönner des ERSCO, aber auch Firmen, Vereine und Behörden - vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter - sein. Ihre Aufnahme kann - ihre Zustimmung vorausgesetzt - auch ohne förmlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
  4. Mitglieder und Dritte, die sich um die Belange des ERSCO besonders verdient gemacht haben oder mit deren Aufnahme der ERSCO eine hervorragende Persönlichkeit gewinnt, können - ihrer Zustimmung vorausgesetzt - auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Präsident kann nach jahrelanger, erfolgreicher Tätigkeit nach Ausscheiden zu Lebenszeit durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  5. Über Aufnahmeanträge, die auf den dafür vorgesehenen Antragsformularen schriftlich zu erstellen sind, entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Abgelehnte kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen und ist hierauf in der schriftlichen Ablehnungsmitteilung hinzuweisen.
  6. Aufnahmeanträge noch nicht Volljähriger sind von deren gesetzlichen Vertreten zu unterschreiben.
  7. Mit der Aufnahme sind eine einmalige Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sofort zu zahlen. Der erste Jahresbeitrag ermäßigt sich entsprechend dem Eintrittshalbjahr.
  8. Mit der Aufnahme in den ERSCO unterwirft sich das Mitglied der Satzung. von der es zusammen mit dem Mitgliederausweis einen Abdruck erhält.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Der Austritt eines jeden Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins angezeigt werden. Erfolgt die Austrittserklärung erst nach diesem Zeitpunkt, so läuft die Mitgliedschaft für das nächste Geschäftsjahr weiter und endet erst mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.
    2. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist nur zulässig wenn sich das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge nach Mahnung oder Androhung der Streichung länger als drei Monate im Rückstand befindet.
    3. Der Ausschluss, der an keine Frist gebunden ist, erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Clubkameradschaft gefehlt, eine das Ansehen oder die Interessen des ERSCO schädigende Handlung begangen, in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen des ERSCO oder derjenigen Organisation, denen der ERSCO angehört, verstoßen oder sich einer sonstigen unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. Dem betroffenen Mitglied ist von der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu gewähren.

 

§ 4   Beiträge

  1. Als Jahresbeitrag wird der Mitgliedsgesamtbeitrag erhoben, der mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres fällig wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, einem Zuschlag und der Verbandsabgabe.
  3. Der Grundbeitrag wird vom Vorstand beschlossen und zwar getrennt für
    1. ordentliche Mitglieder, soweit diese nicht zu der unter Buchstabe b) fallenden Gruppe gehören;
    2. ordentliche Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugend-Grundbeitrag);
    3. fördernde Mitglieder.
  4. Ordentliche Mitglieder, die über das 18. Lebensjahr hinaus noch in Ausbildung stehen, erhalten gegen Ausbildungsnachweis eine Ermäßigung von 50 % auf den Grundbeitrag.

    Sind mehrere Kinder einer Familie Mitglieder des ERSCO, so wird für das zweite Kind ein höchster Grundbeitrag nur zur Hälfte erhoben, das dritte und die weiteren Kinder der Familie sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.

    Von der Bezahlung des Grundbeitrages sind ferner die Ehrenmitglieder, der Ehrenpräsident und während ihrer Amtsdauer auch die Mitglieder der Vereinsleitung (§ 8) befreit.

  5. Der Zuschlag für jedes aktive Mitglied wird vom Vorstand festgelegt.
  6. Die Höhe der Verbandsabgabe hinsichtlich der Rollsport treibenden Mitglieder des ERSCO wird vom Verbandstag (Mitgliederversammlung) des Bayerischen Rollsport-Verbandes festgelegt.
  7. Für die Beiträge nicht volljähriger Mitglieder haften auch deren gesetzliche Vertreter, die den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.

 

§ 5   Startberechtigung

  1. Mitglieder des ERSCO dürfen bei Wettkämpfen, Meisterschaften, Schaulaufen und ähnlichen Veranstaltungen nur für den ERSCO starten, es sei denn, sie werden auf ihren schriftlichen Antrag durch den Vorstand des ERSCO freigegeben.
  2. Der Vorstand kann bei Zuwiderhandlungen im Einvernehmen mit dem Fachverband eine Sperre verhängen, gegen die der Rechtsweg zum Verbandsschiedsgericht offensteht. Etwaige anderweitige Bestimmungen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) haben Vorrang.

 

§ 6   Organe

Organe des ERSCO sind

1. die Mitgliederversammlung (§ 7);

2. der Vorstand (§ 9).

 

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Als satzungsgemäße Mitgliederversammlung gelten
    1. die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung, die jährlich stattzufinden hat;
    2. die außerordentliche Mitgliederversammlung, die einberufen ist, wenn dies der Vorstand beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des ERSCO schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung (§ 8) mit Ausnahme der Sportwarte und Trainer, sowie die Wahl der beiden Rechnungsprüfer (§ 10);
    2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen [§ 7 Absätze (4) und (8)];
    3. die Beschlussfassung über die Auflösung des ERSCO bzw. über die Änderung des Vereinszweckes (§ 12);
    4. die Beschlussfassung über sonstige ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Angelegenheiten;
    5. die Beschlussfassung über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten mit einer Frist von zwei Wochen durch Absendung einer schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in der Clubzeitung des ERSCO, jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird.
  4. Die Auflösung des ERSCO, die Änderung des Vereinszweckes, Wahlen und Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese bereits als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt worden sind. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung des Paragraphen) geändert werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten oder Vizepräsidenten (Versammlungsleiter) geleitet. Die Wahl der Vorstandsmitglieder leitet hingegen ein dreiköpfiger Wahlausschuss(ein vorsitzender Wahlleiter und zwei Beisitzer), der hierfür von der Mitgliederversammlung zu ernennen ist.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Das Stimmrecht für die Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Eine sonstige Vertretung ist unzulässig.
  7. Abgesehen vom Fall des § 12 Absatz (1) ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wenn sie jedoch eine Satzungsänderung betreffen oder es sonst in dieser Satzung bestimmt ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (qualifizierte Mehrheit) gefasst. Beschlussfassungen erfolgen durch offene, auf Antrag eines Stimmberechtigten jedoch durch geheime Stimmabgabe.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter bzw. vom gesamten Wahlausschuss und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Diese ist der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen und zu genehmigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Versammlungsniederschriften auf der Geschäftsstelle des ERSCO einzusehen.

 

§ 8   Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand (§ 9) und den im Absatz (2) Genannten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zur beratenden Mitwirkung und zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beiräte, einen Elternbeirat, einen zweiten Schriftführer, einen zweiten Kassenwart, einen Jugendwart, einen Pressewart, einen Zeug- und Platzwart und die nötigen Abteilungsleiter berufen. Ferner beruft der Vorstand, gegebenenfalls auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, Sportwarte und Trainer, die vom Grundbeitrag befreit sind, die im Rahmen des Finanzplanes unter Vertrag genommen werden können.

 

§ 9   Vorstand

  1. Der vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Technischen Leiter.
  2. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen sind die Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. In dieser Weise wird der ERSCO auch gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des ERSCO, soweit sie nicht durch die Satzung Anderen zugewiesen ist. Er berichtet der Mitgliederversammlung und ist dieser zur Auskunft über alle Angelegenheiten des ERSCO betreffenden Fragen verpflichtet.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtig. § 7 Absatz (8) Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Beschlüsse liegen für die Mitglieder zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle auf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
  5. Wählbar sind nur Clubmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

 

§ 10   Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. $ 9 Absatz (5) gilt entsprechend.
  2. Die Rechnungsprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung das Finanzgebaren des ERSCO, insbesondere die Richtigkeit der Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten, auch darüber ob und inwieweit
    1. die einzelnen Buchungen sachlich und rechnerisch begründet sind;
    2. die Ausgaben bzw. deren Anlass dem gemeinnützigen Vereinszweck und Bestimmungen dieser Satzung entsprechen;
    3. das Sachvermögen des ERSCO vollständig und in dem der Nutzung entsprechenden Zustand vorhanden ist.
    4. bei der Ausgabenpolitik die gebotene Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde.
  3. Sonderprüfungen durch Dritte können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (qualifizierte Mehrheit) angeordnet werden.

 

§ 11   Amtsdauer und Wiederwählbarkeit

  1.  
    1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder [§ 9 Absatz (1)], der beiden Rechnungsprüfer [§ 10 Absatz (1)] und der in § 8 Absatz (2) Genannten mit Ausnahme der Sportwarte und Trainer endet jeweils mit der Neuwahl, die nach Ablauf von drei Jahren auf der Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
    2. Die Amtsdauer der Sportwarte und Trainer regelt der Vorstand mit diesen.
  2. Eine Amtsniederlegung mittels eingeschriebenen Briefes ist nur zulässig, wenn diese drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angekündigt worden ist.
  3. Eine Amtsenthebung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss mit Zweidrittelmehrheit (qualifizierte Mehrheit) gefasst hat. Dem betroffenen Mitglied ist von der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu gewähren.
  4. Verwaiste Stellen werden vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt.
  5. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung des Vereinszweckes können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind.

    Scheitert die Beschlussfassung an der Beschlussfähigkeit, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit (qualifizierte Mehrheit) erforderlich. Im Übrigen wird auf § 7 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (8) Satz 2 verwiesen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt dem Bayerischen Landessportverband oder im Falle der Ausschlagung der Gemeinde Ottobrunn mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  5. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder des Vermögensfalls bei Auflösung des Vereins betreffen, dürfen erst vollzogen werden, wenn das zuständige Finanzamt für Körperschaften keine steuerlichen Bedenken geltend gemacht bzw. zugestimmt hat.

 

§ 13   Schlussbestimmungen

  1. Publikationsorgan des ERSCO sind dessen "§Clubmitteilungen".
  2. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt die gesetzliche Regelung.
  3. Steht die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung im Widerspruch zu geltenden oder künftig zwingenden gesetzlichen Vorschriften, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Bis zur Neuregelung durch die Mitgliederversammlung ist so zu verfahren, wie es unter Beachtung des Gesetzes dem Zwecke der unzulässigen Bestimmungen mit der weitestgehenden möglichen Annäherung entspricht.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch zwischen dem ERSCO und seinen Mitgliedern, ist München.
  5. Das Geschäftsjahr legt der Vorstand fest.
  6. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportverband in Kraft.

Diese Satzung wurde errichtet in Ottobrunn am 12. April 1972 und unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Werner Büsch
  3. Genoveva Schröck
  4. Franz Winklhofer
  5. Dieter Barwisch
  6. H. G. Ullrich
  7. Theodor Säugling

 

1. Satzungsänderung am 2. April 1975 unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Franz Winklhofer
  3. H. G. Ullrich

 

2. Satzungsänderung am 17. Mai 1984 unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Detlef Schneidawind
  3. Eva-Maria STiebler
  4. Franz Winklhofer
  5. Josef Zangl

 

3. Satzungsänderung am 8. Oktober 1989 unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Detlef Schneidawind
  3. Eva-Maria Stiebler

 

4. Satzungsänderung am 20 Oktober 1994 unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Robert Plitz
  3. Eva-Maria Stiebler

 

5. Satzungsänderung am 21. September 2000 unterzeichnet von

  1. Ernst Vesely
  2. Rainer Osterwalder
  3. Franz Winklhofer
  4. Eva-Maria STiebler
  5. Robert Plitz

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